Grundsätzlich sind ambulante medizinische Behandlungen im europäischen Ausland relativ problemlos möglich, zumindest dann, wenn die Behandlung eine Regelleistung ist und nicht teurer als in Deutschland abgerechnet wird. In einem solchen Fall lassen sich die Kosten auch recht problemlos über die gesetzliche Krankenversicherung abrechnen.
Nicht so in folgendem Fall: Ein Mann hatte ein Prostatakarzinom und ließ hierzu in den Niederlanden eine spezialisierte MRT Diagnostik durchführen. Ziel war es selbst kleinste Metastasen feststellen zu können. Der Mann bezahlte die Kosten für diese Diagnostik zunächst selber und stellte diese dann seiner Krankenkasse in Rechnung, die jedoch mit der Begründung ablehnte, dass es sich dabei nicht um eine Kassenleistung handele. Der Mann erhob Klage.
Gestern habe ich einen Beitrag zu der Frage verfasst, ob nicht-verordnungspflichtige Medikamente - die auch nicht von der Arzneimittel-Richtlinie für erstattungsfähig erklärt werden - in Ausnahmefällen (hier Neurodermitis-Erkrankung) von der Krankenkasse übernommen werden können. Dort wurde der Anspruch von der Klägerin mit deutschem Recht - insbesondere aus dem Verfassungsrecht - begründet. Das Bundessozialgericht (BSG) stellte jedoch fest, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe.
Im Jahr 2004 hat der Gesetzgeber das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung dahingehend geändert, dass rezeptfreie Medikamente, also Medikamente die frei verkäuflich oder "nur" apothekenpflichtig sind, von der Erstattung bzw. Finanzierung durch die Krankenkassen ausgenommen sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Eine Ausnahme bilden hier nur Medikamente, die durch Arzneimittel-Richtlinien des G-BA ausdrücklich für verordnungsfähig erklärt werden.
Hiergegen wendet sich nun eine Frau aus Niedersachsen, die an Neurodermitis leidet und zur Linderung Medikamente anwendet, die nicht verschreibungspflichtig sind. Hierfür muss sie monatlich (durchschnittlich) mehr als 500 Euro investieren. Sie muss diese Cremes jedoch anwenden, um ihre Leiden erträglich(er) zu machen.
Ein Anwalt benötigt nicht so viele Arbeitsgeräte, ein ordentlicher Anzug gehört aber definitiv dazu. Die von der Stange bei Kaufhausketten passen immer nicht so richtig und die beim Herrenausstatter muss ich auch immer noch ein wenig anpassen lassen, daher habe ich mir mal überlegt, einen online Maßschneider zu testen.
Warum YouTailor
Ich habe mich ein bisschen im Internet zu Maßschneidern informiert und mich dann für YouTailor.de entschieden. Die Bewertungen, beispielsweise bei Ciao, sind sehr durchwachsen. Von sehr gut bis sehr schlecht ist alles dabei. Bei einigen Bewertungen hatte ich jedoch den Eindruck, dass sie den Unterschied zwischen einem Low-Cost Maßschneider und einem mittelständischen deutschen Maßschneider nicht verstanden haben.
Das Bild was ihr rechts seht, habe ich letztens vom Büro aus gemacht. Unter dem Schuld "Halteverbot" seht ihr einen kleinen Kastenwagen, der gehört dem Ordnungsamt der Stadt D. (hat der Mitarbeiter vielleicht nicht gesehen, dass er im Halteverbot steht).
Dürfen Mitarbeiter der Behörden falsch parken, um Falschparker zu bestrafen? Wie man seht stört der Falschparker nicht, der Wagen des Ordnungsamtes schon.